Begriff und Bedeutung
Haben die Parteien durch
Vertrag eine Bringschuld vereinbart, dann
- hat der Schuldner die Leistung (z.B. Sache) an den Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Gläubigers zu bringen und
- ihm dort die Leistung anzubieten.
Bei der Bringschuld muss der Schuldner zum Gläubiger kommen, um die geschuldete Leistung beim Gläubiger anzubieten. Damit hat der Schuldner alles erforderlich für die Bringschuld getan.
Bei der Bringschuld liegen der
Leistungsort und
Erfolgsort beim Gläubiger.
Bei einer Sachleistung (Warenleistung) schulder der Schuldner die Anlieferung. Der Schuldner kommt zum Gläubiger. Erst mit der Anlieferung beim Gläubiger hat er seine Schuld erfüllt.
Soll der Schuldner eine Ware nicht bringen (liefern, andienen), sondern versenden (schicken), dann haben die Parteien eine Schickschuld vereinbart. Bei der Schickschuld muss der Schuldner nicht zum Gläubiger kommen.
Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld, sondern Schickschuld (BGH, 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 bestätigt durch BGH, 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, Tz. 14, 19). Bei der Schickschuld hat der Verkäufer seine Pflicht erfüllt, wenn er die Sache dem Frachtführer (Beförderer) übergibt (siehe
Schickschuld).
(© jura-basic.de)