Abgrenzung zum Rangrücktritt
Rz. 8
Von einem vereinbarten Erlass der Forderung ist der Rangrücktritt zu unterscheiden.
Eine Rangrücktrittsvereinbarung enthält die Regelung, dass der Gläubiger mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des geschuldeten Geldbetrags und ggf. seinem Anspruch auf Zinszahlung im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger des Schuldners zurück und erst nach der Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Schuldners eigene Erfüllung verlangen kann. In diesem Fall verzichtet der Gläubiger nicht auf seine Forderung. Er tritt lediglich im Rang hinter die anderen Gläubiger zurück und kann die Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger geltend machen (siehe
Nachrangdarlehen).
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