Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner mit der fälligen Zahlung in Verzug kommt.
Ist die Zahlung fällig und bezahlt der Schuldner seine Geldschuld nicht, dann erfordert der Schuldnerverzug grundsätzlich eine Mahnung. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Solange eine Zahlung noch nicht fällig ist, muss der Schuldner nicht leisten und kann daher auch nicht in Verzug kommen. Dies gilt auch dann, wenn er vor der Fälligkeit der Zahlung eine Mahnung erhält und nicht zahlt. Der Gläubiger ist nicht berechtigt vor Fälligkeit der Geldschuld ein Geld zu fordern (siehe
Fälligkeit).
Für den Schuldnerverzug ist eine Mahnung entbehrlich, wenn ein Zahlungstermin vereinbart ist (siehe
Zahlungsverzug).
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