Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Bei der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (z.B. Sache mit
Sachmangel), kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte geltend machen (
§ 437 BGB@).
Die
Mängelrechte können nur geltend gemacht werden, wenn sie nicht ausgeschlossen sind.
Mängelrechte können ausgeschlossen sein (sog. Haftungsausschluss), durch:
- Pfandverkauf, öffentliche Versteigerung (§ 445 BGB@).
Regelmäßig besteht kein wirksamer Haftungsausschluss bei falscher Beschaffenheitsangabe durch den Verkäufer (siehe Haftungsausschluss,
Rz.2).
||
Rz. 2 >>