Verjährungsabsprachen
Nach
§ 476 Abs. 2 BGB@ sind bei einem
Verbrauchsgüterkauf die Verjährungsabsprachen zu Lasten des Verbrauchers eingeschränkt.
Die Verjährung der Mängelrechte nach
§ 437 BGB@ kann vor der Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Verjährungsfrist
- bei neuen Sachen weniger als zwei Jahren beträgt
Ein völliger Gewährleistungsausschluss ist unzulässig. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers (Käufers) gegen den Unternehmer lassen sich ausschließen oder beschränken (siehe Inhaltsübersicht, dort 6. Gewährleistungsausschluss ).
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