Transportrisiko
Versendet der Unternehmer auf Verlangen des Käufers die Ware an den Käufer, dann trägt der Käufer das Transportrisiko (
§ 447 BGB@).
Beim Verbrauchsgüterkauf sind die Sonderregelungen zum Versendungskauf zu beachten (siehe Inhaltsübersicht, dort 3. Versendungskauf ).
(© jura-basic.de)