Gewährleistung
Rz. 8
Auf einen Werklieferungsvertrag findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (
§ 650 Satz 1 BGB@), d.h. es gelten grundsätzlich die Regelungen des Kaufrechts.
Nach
§ 433 BGB@ ist der Verkäufer zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gesetzliche Mängelrechte nach
§ 437 BGB@ geltend machen (siehe Mängelrechte,
Rz.9).
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Rz. 9 >>