Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Durch den
Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Mängeln zu liefern (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Sofern der Verkäufer eine fehlerhafte Sache liefert (z.B. Sache mit
Sachmangel), kann der Käufer die gesetzlichen
Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen.
b) Die gesetzlichen Mängelrechte unterliegen der Verjährung (
§ 438 Abs. 1 BGB@), d.h. der Käufer kann die Mängelrechte nur innerhalb der Mängelfrist (Gewährleistungsfrist) rechtlich durchsetzen. Die Dauer der Mängelfrist ist abhängig von der Kaufsache.
Beispiel: Bei Bauwerken beträgt die Mängelfrist (Gewährleistungsfrist) fünf Jahre, bei bewegliche Sachen (im Übrigen) zwei Jahre (
§ 438 Abs. 1 BGB@).
c) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (
§ 438 Abs. 2 BGB@).
d) Nach Eintritt der
Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (
§ 214 Abs. 1 BGB@). Durch die Verjährung erlischt der Anspruch auf die Mängelrechte (z.B. Mängelbeseitigung) nicht, der Anspruch besteht fort, ist aber rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Bei der Verjährung der Mängelrechte sind zu beachten:
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Rz. 2 >>