Mängelfreiheit
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (
§ 434 Abs. 1 BGB@), d.h. die Ware muss nicht bei Vertragsschluss mangelfrei sein. Im Kaufrecht tritt der Gefahrübergang mit Übergabe der Kaufsache an den Käufer oder beim Versendungskauf mit Versendung der Ware an den Käufer ein.
>> [mehr..]
(© jura-basic.de)
Anzeige:
Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Unverbindliche Anfrage und Konflikt schildern.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Sachlage von Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft