Individualvereinbarung
Rz. 2
Im Kaufrecht ist durch Individualvereinbarung ein völliger Gewährleistungsausschluss bei neuen und gebrauchten Sachen möglich. Etwas anderes gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf sind die Sonderregelungen des Verbrauchsgüterkaufs zu beachten. Zum Schutz des Verbrauchers sind Verjährungsabsprachen zu Lasten des Verbrauchers nach
§ 475 Abs. 2 BGB@ eingeschränkt (siehe dazu
Verbrauchsgüterkauf).
Bei einseitig vorformulierten Regelungen des Verkäufers ist AGB-Recht zu beachten.
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