Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen.
Mit Vertragsschluss sind die Parteien an den Vertrag gebunden (sog.
Bindungswirkung).
Durch den Rücktrittsvorbehalt behalten sich eine Partei oder beide Parteien das Recht auf den Rücktritt vom Vertrag vor. Dadurch kann sich der Berechtigte vom Vertrag lösen und von seiner Leistungspflicht befreien.
Rücktrittsvorbehalte können einzelvertraglich ausgehandelt werden (sog. Individualabrede) oder für eine Vielzahl von Verträgen einseitig vorformuliert sein (AGB).
Sind Rücktrittsvorbehalte in AGB enthalten, ist AGB-Recht zu beachten (siehe
AGB-Recht).
Einen Rücktrittsvorbehalt enthält beispielsweise eine Lieferungsklausel mit einem Lieferungsvorbehalt.
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Rz. 2 >>