Zahlungsverzug
Rz. 14
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug kommt. Dies erfordert grundsätzlich eine Mahnung nach
§ 286 Abs. 1 BGB@. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein Zahlungstermin vereinbart ist (
§ 286 Abs. 2 BGB@).
Beispiel: Ist ein Zahlungstermin zwischen Unternehmern vereinbart und geht die Zahlung nicht rechtzeitig beim Geldgläubiger ein, dann kommt der Geldschuldner in Zahlungsverzug. Für die Wohnungsmiete eines Verbrauchers hat der BGH entschieden, dass für die Mietzahlungen ein Zahlungsauftrag am Fälligkeitstag an die Bank genügt. Die Miete muss nicht am Fälligkeitstag beim Vermieter eingehen (siehe
Miete).
Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Bis zum Vertragsrücktritt bestehen die gegenseitigen Leistungspflichten des Vertrags fort. Die Gegenseite kann sich aber auf
§ 320 BGB@ berufen.
Für einen Rücktritt vom Vertrag ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In diesem Fall kann der Gläubiger mit Eintritt des Zahlungsverzugs sofort vom Vertrag zurücktreten (siehe
Rücktritt).
Eine
Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen, d.h. für Verzugszinsen müssen die Voraussetzungen des Verzugs vorliegen (siehe Verzugszinsen,
Rz.15).
Die Verzugszinsen gehören zum Verzugsschaden. Zum Verzugsschaden gehören auch die Rechtsverfolgungskosten nach Verzugseintritt, wie die Rechtsanwaltskosten oder Inkassokosten (siehe
Schadensbeispiele).
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