Verbrauchsgüterkauf
Rz. 16
Für den Verbrauchsgüterkauf gibt es kaufrechtliche Sonderregelungen hinsichtlich der Leistungszeit (Fälligkeit).
Verbrauchsgüterkäufe sind Kaufverträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (
§ 474 Abs. 1 BGB@).
Grundsätzlich kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen (
§ 271 Abs. 1 BGB@). Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt anderes. Ist bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen (
§ 475 Abs. 1 BGB@), d.h. statt einer sofortigen Leistungspflicht, besteht lediglich eine Pflicht zur unverzüglichen Leistung (siehe
Verbrauchsgüterkauf).
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