Leistungserfolg
Rz. 4
Die Leistungshandlung ist auf die Erfüllung der Leistungspflicht gerichtet. Die Erfüllung der Leistungspflicht ist der Leistungserfolg (siehe
Leistungserfolg).
Ist dem Schuldner die Leistungshandlung unmöglich, dann bleibt der Leistungserfolg aus, sofern der Leistungserfolg nicht auf andere Weise (z.B. durch Handlung eines Dritten) eintritt (siehe Unmöglichkeit der Leistung,
Rz.5).
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Rz. 5 >>