Rechtsfolgen
Rz. 9
a) Wird dem
Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugewähren (
§ 355 Abs. 3 BGB@).
b) Zur Rückgewährung der erhaltenen Leistungen gibt es Sonderregelungen, die abhängig vom Vertrag sind. Nachstehend die Sonderregelungen zur Rückabwicklung von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen:
- Unternehmern und Verbraucher haben die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB@). Bestimmt Gesetzgeber (wie hier) eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung (§ 355 Abs. 3 BGB@). Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Nach Ablauf der gesetzlichen Leistungszeit von 14 Tagen (statt unverzüglich nach § 355 Abs. 3 BGB@), treten die Verzugsregelungen ein.
- Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren (§ 355 Abs. 3 BGB@).
- Der Unternehmer muss zusätzlich zur Rückzahlung des Kaufpeises (§ 355 Abs. 1 BGB@) auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren (§ 357 Abs. 2 BGB@). Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 BGB@).
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB@). Für den Verbraucher besteht eine Vorleistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen (§ 357 Abs. 4 BGB@). Dann besteht keine Vorleistungspflicht für den Verbraucher (OLG Düsseldorf, 13.11.2014 - I-15 U 46_14, unter III.2a.bb.3). Der Unternehmer hat kein Zurückbehaltungsrecht bis zum Empfang der Ware. Die Vorleistungspflicht für den Verbraucher besteht bei Schickschuld, bei Abholung wandelt sich die Stückschuld in Holschuld (so OLG Düsseldorf).
- Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 6 BGB@). Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
- Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen (§ 357 Abs. 5 BGB@).
- Hat der Verbraucher die Sache genutzt und abgenutzt, stellt sich die Frage nach dem Wertersatz. Zu diesem Thema siehe § 357 Abs. 7-9 BGB@.
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