Begriff und Bedeutung
Auf Grund eines
Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (vgl.
§ 241 Abs. 1 BGB@).
Die Leistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (vgl.
§ 241 Abs. 2 BGB@).
Der Forderung des Gläubigers steht die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber.
Die Leistungspflicht kann
begründet werden.
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