Einleitung
Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahne nach
§ 145 ff. BGB@ zustande.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande (vgl.
§ 156 BGB@,
Versteigerung).
Bei einer Internetauktion fehlt der Auktionator und der Zuschlag (siehe Auktionsablauf).
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