Gestaltungsfreiheit
Die Gestaltungsfreiheit bedeutet, dass die Vertragsparteien frei in der Gestaltung des Vertragsinhalts sind (sog. Inhaltsfreiheit).
Für bestimmte Verträge hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen getroffen. Dies sind die sog. typischen Verträge (siehe
Vertragstypen).
Wegen der Vertragsfreiheit sind die Parteien nicht an die Vertragstypen gebunden, die das BGB kennt.
Die Vertragsparteien können auch eine Mischung zwischen verschiedenen Vertragstypen des BGB gestalten, z.B. der Leasingvertrag enthält Elemente des Kaufvertrags und Mietvertrags.
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