Begriff und Bedeutung
Der Fernabsatzvertrag (
§ 312c BGB@) ist ein Verbrauchervertrag, d.h. ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (siehe
Verbrauchervertrag).
Fernabsatzverträge sind Verträge
- bei denen der Unternehmer und der Verbraucher
- für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss
- ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet,
- es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt (§ 312c BGB@).
Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher sind entgeltliche Verträge. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind nur auf entgeltliche Leistungen des Unternehmers anzuwenden (vgl. BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14, Tz. 23). Auf unentgeltliche Leistungen des Unternehmers (kostenlose Leistungen) finden die verbraucherschützenden Regelungen des Fernabsatzrechts keine Anwendung. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift (
§ 312c BGB@), aber aus anderen Vorschriften (siehe Inhaltsübersicht, dort 5. Entgelt ).
Fernabsatzverträge sind entgeltliche Distanzgeschäfte zwischen einem Unternehmer und Verbraucher, z.B. Verträge durch Katalogbestellung, Online-Shopping.
Der
Unternehmer und der
Verbraucher begegnen sich nicht körperlich. Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss zu sehen und zu prüfen. Grundlage seiner Entscheidung sind lediglich die Informationen des Unternehmers. Deshalb sind dem Unternehmer besondere Informationspflichten in
§ 312d BGB@ auferlegt.
Ein Fernabsatzvertrag erfordert, dass die
Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgen, z.B. die Vertragsverhandlungen erfolgen telefonisch und der Vertragsschluss erfolgt per E-Mail.
Besteht ein Fernabsatzvertrag, dann hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 312g BGB@, sofern es nicht ausgeschlossen ist. Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn der Verbraucher in der Rolle als Verkäufer ist (siehe
Widerrufsrecht).
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