Anfechtbarkeit wegen Drohung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch
Drohung bestimmt wurde, kann die Erklärung anfechten (
§ 123 BGB@).
Drohung ist die Ankündigung eines Übels, z.B. die Androhung einer erheblichen Körperverletzung.
Da die Abgabe der Erklärung mit unlauteren Mitteln herbeigeführt worden ist, ist eine Anfechtung der Erklärung nachträglich möglich.
Wenn jemand zur Abgabe einer Erklärung durch Gewalt bestimmt wurde, liegt begrifflich bereits keine Willenserklärung vor, da es am Handlungswillen des Erklärenden fehlt, z.B. in einer Versteigerung drückt ein Dritter gewaltsam die Hand des Bieters nach oben. Wegen des fehlenden Handlungswillens liegt kein Gebot iSd
§ 156 BGB@ vor.
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