Einleitung
Um einen Anspruch gelten machen zu können, bedarf es einer Anspruchsgrundlage (Rechtsnorm).
Eine Anspruchsgrundlage begründet einen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner (vgl.
Anspruchsgrundlage).
Es gibt vertragliche Ansprüche (z.B. Anspruch auf Kaufpreis nach
§ 433 Abs. 2 BGB@) und gesetzliche Ansprüche (z.B. Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachbeschädigung nach
§ 823 Abs. 1 BGB@).
Nachfolgend wird der Aufbau des vertraglichen Anspruchs besprochen (siehe Anspruchsaufbau).
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