Stellvertretung (Rechtsscheinvollmacht) Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können (BGH, 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, Tz. 16). Der Geschäftsgegner darf annehmen, dass der Vertretene das Handeln des Vertreters billigt, wenn das Verhalten des Vertretenen von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (BGH, 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75). Hat der Vollmachtgeber diesen Anschein gesetzt, dann hat der den Rechtschein zu verantworten. Der Vertreter handelt mit Anscheinsvollmacht. Die Willenserklärung des Vertreters wird dem Vollmachtgeber zugerechnet.
Ist die erteilte Vollmacht unwirksam und scheidet eine Rechtsscheinvollmacht aus, dann kann die Willenserklärung des Vertreters dem Vollmachtgeber nicht zugerechnet werden.
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