Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, das sind das Angebot und die Annahme (siehe
Vertrag).
Bei einer
Willenserklärung muss der Wille zur Erklärung nach außen erkennbar gemacht werden.
Der Wille zur Erklärung kann sich
- durch ausdrückliche Erklärung (z.B. ja, ich will) oder
- aus den Umständen, durch ein schlüssiges Handeln, ergeben.
Ein schlüssiges Handeln liegt vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend (lautlos) zum Ausdruck bringt, z.B. durch
- eine aktive Handlung (ohne Reden),wie
- Handheben bei Versteigerung,
- Bezahlung auf Vertragsangebot,
- Warenversendung nach Bestellungseingang im Versandhandel
- Energieentnahme aus Steckdose.
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