Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die natürliche Person ist der Mensch, z.B. als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener.
Der Mensch ist mit der Geburt rechtsfähig (
§ 1 BGB@). Was unter Rechtsfähigkeit zu verstehen ist, kann aus
§ 1 BGB@ nicht entnommen werden. Das BGB setzt die Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit eines Menschen als selbstverständlich voraus. Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit eines Menschen, eigene Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Die natürliche Person kann insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (siehe
Rechtsfähigkeit).
Beispiel: Ein Kleinkind ist fähig das Eigentum an einer Sache zu erwerben, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Während der Minderjährigkeit einer natürlichen Person nehmen die Eltern die Rechte und Pflichten des Minderjährigen wahr (
§ 1626 Abs. 1 BGB@, elterliche Sorge).
Der Mensch kann ein
Verbraucher,
Unternehmer oder
Urheber sein.
Im Gegensatz zur natürlichen Person entsteht die juristische Person nicht auf natürliche Weise. Sie ist ein vom Gesetzgeber geschaffenes Gebilde. Wie eine natürliche Person ist auch eine juristische Person rechtsfähig (siehe
juristische Personen).
Bei der natürlichen Person sind nachstehende Themen von Bedeutung:
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