Allgemeines
Rz. 1
Für die Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen
Willenserklärung genügt nicht nur die
Abgabe der Willenserklärung, sondern es ist zusätzlich der
Zugang beim Empfänger erforderlich (
§ 130 Abs. 1 BGB@).
Eine abgegebene Willenserklärung ist einem Abwesenden zugegangen,
- wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, und
- dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt der Willenserklärung hat.
Zum Machtbereich des Erklärungsempfängers gehören die zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen, z.B. Briefkasten, Postfach (siehe Machtbereich des Erklärungsempfängers,
Rz.2)
Ist eine Erklärung in den Machtbereicht des Empfängers gelangt, dann ist eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang nicht erforderlich (BGH, 21. Januar 2004 – XII ZR 214/00; unter II.2a-b). Für den Zeitpunkt des Zugangs kommt es lediglich auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme an, z.B. auf die Möglichkeit einen Brief zu öffnen und zu lesen.
Da eine tatsächliche Kenntnisnahme für den Zugang nicht erforderlich ist, geht eine Willenserklärung auch dann zu, wenn der Empfänger durch Krankheit oder durch Urlaub daran gehindert ist, von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Empfänger kann Vorkehrungen treffen, dass er den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis nehmen kann. Unterläßt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in der Person des Empfängers liegenden - Gründe nicht ausgeschlossen (BGH aaO; unter II.2b).
Auch bei einer Übermittlung per Telefax ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (BGH aaO; unter II.2a).
Gelangt eine Willenserklärung außerhalb der Geschäftszeit in den Machtbereich des Erklärungsempfängers, dann besteht nach den normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erst am nächsten Arbeitstag (siehe Möglichkeit zur Kenntnisnahme,
Rz.3).
Hat der Erklärende (Absender) seine Erklärung per Übergabe-Einschreiben versendet und wird wegen Abwesenheit des Adressaten ein Benachrichtigungsschreiben (Abholmitteilung) in den Briefkasten des Adressaten geworfen, dann ist die Willenserklärung des Erklärenden noch nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt. Der Brief mit der Willenserklärung des Erklärenden liegt auf der Post (siehe
Einschreiben).
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Rz. 2 >>