Willenserklärung
Rz. 2
Die Antragserklärung (Offerte, Angebot) ist empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine
Willenserklärung ist auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet. Die gewollte Rechtsfolge kann ein Vertragsabschluss oder eine Vertragsbeendigung sein. Mit einem Vertragsangebot bringt der Erklärende zum Ausdruck, dass er einen Vertragsabschluss will.
Eine Willenserklärung entsteht, wenn die Erklärung mit einem Handlungswillen erfolgt. Eine Erklärung ohne Handlungswillen ist rechtlich keine Willenserklärung, denn nur eine willentlich gesteuerte Handlung (Erklärung) kann einer Person als Willenserklärung zugerechnet werden .
Beispiel: Auf einer Fahrrad-Versteigerung wird nach dem Ausruf von 100 EUR des Versteigerers der Arm eines Teilnehmers gewaltsam von seinem Nachbarn hoch gedrückt. Alle im Saal gehen von einem Gebot aus. Bei einer unter Gewaltanwendung erfolgte Handlung fehlt der Wille zur Handlung. Es liegt kein Gebot des Teilnehmers vor (siehe
Handlungswille).
Eine Antragserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, daher wird sie erst wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugeht (vgl.
§ 130 Abs. 1 BGB@).
Beispiel: Die Versendung eines Verkaufsangebots (Willenserklärung) genügt nicht für die Wirksamkeit des Angebots. Die versendete Erklärung muss dem Adressaten zugehen.
Der Antrag muss gegen einen anderen gerichtet sein (
§ 145 BGB@). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann der Antragende den Antrag nicht an sich selbst richten. Der Antrag kann gerichtet sein an eine andere konkrete Person (z.B. namentlich bekannter Kunde) oder jedermann (z.B. beim Zigarettenautomat an Unbekannte).
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