Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Rechtsgeschäft ist ein Mittel zur Gestaltung von rechtlichen Beziehungen zwischen Personen (siehe
Rechtsgeschäft).
Ein nichtiges Rechtsgeschäft entfaltet keine Wirkung.
Das nichtige Rechtsgeschäft ist ein
fehlerhaftes Rechtsgeschäft.
Ein teilnichtiges Rechtsgeschäft ist nicht vollständig, sondern nur teilweise nichtig (siehe
Teilnichtigkeit).
Die Nichtigkeitsgründe sind vielfältig, z.B. Nichtigkeit
- wegen der Sittenwidrigkeit,
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