Rechtsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu. |
Rechtsfähig sind
natürliche Personen und
juristische Personen.
Beispiel: Natürliche und juristische Personen können Vertragspartner sein. Vertragspartner sind Inhaber (Träger) von vertraglichen Rechten und Pflichten. Natürliche und juristische Personen können auch im Grundbuch eingetragen sein, z.B. als Eigentümer oder als Inhaber einer Hypothek oder eines Wegerechts.
Die Rechtsfähigkeit erlangt eine natürliche Person mit Geburt (
§ 1 BGB@).
Beispiel: Ein Säugling kann Erbe werden und kann Eigentümer eines Hauses sein. Ein Hauseigentümer hat Rechte und Pflichten. Ein Säugling ist rechtsfähig. Da ein Säugling noch nicht
geschäftsfähig ist (noch keine Geschäfte machen kann), werden seine Rechte und Pflichten vom gesetzlichen Vertreter (Eltern) wahrgenommen.
Die Rechtsfähigkeit kann nicht durch Vertrag geregelt werden. Eine Person ist Rechtsfähig kraft Gesetz.
Der Beginn der Rechtsfähigkeit ist bei der natürlichen und juristischen Person unterschiedlich
>> [mehr..].
Von der Rechtsfähigkeit einer Person ist die
Deliktsfähigkeit und
Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.
(© jura-basic.de)