Elektronische Form
Rz. 6
- Signatur nach dem Signaturgesetz -
Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in gleicher Weise elektronisch signieren (
§ 126a BGB@).
- Kein Fax -
Um zu signieren, muss der Aussteller den auf der Signatur - Chipkarte (smart card) gespeicherten privaten Schlüssel über ein spezielles Zertifizierungsgerät einlesen. Daher erfüllt ein normales Fax nicht die Voraussetzungen von
§ 126a BGB@.
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