Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft
bei der Abgabe der Willenserklärung irrt.
Eigenschaften sind wertbildende Faktoren einer Sache (z.B. Material ist Gold oder Messing) oder einer Person (z.B. Fachkenntnisse, Diplom).
Beispiel: Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Käufer an einen Ring aus Gold glaubt und diesen deswegen kauft. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.
Der Irrtum über eine Eigenschaft entsteht bereits bei der Willensbildung und besteht bis zur Abgabe der Erklärung fort. Die gebildete Meinung über eine Eigenschaft einer Person oder Sache ist Grundlage der Äußerung und das Motiv zur Abgabe der Willenserklärung. Ist der Anlass der Willenserklärung falsch, liegt ein Irrtum vor. Ist der Anlass (der Beweggrund, das Motiv) für die Abgabe der Willenserklärung falsch, wird der Irrtum auch als Motivirrtum bezeichnet. Wegen eines Motivirrtums ist eine Erklärung grundsätzlich nicht anfechtbar (siehe
Motivirrtum).
Der Eigenschaftsirrtum ist ein Sonderfall des Motivirrtums. Der Eigenschaftsirrtum ist ein Anfechtungsgrund (vgl.
§ 119 Abs. 2 BGB@). Der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werde, gilt als Inhaltsirrtum (
§ 119 Abs. 2 BGB@). Ein Inhaltsirrtum ist nach
§ 119 Abs. 1 BGB@ anfechtbar.
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