Personen
Rz. 2
Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine
Sache hat (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft). Dies kann eine
natürliche Person,
juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft sein. Alle drei haben gemeinsam, dass sie
rechtsfähig sind. Sie können Träger von Rechten sein.
Da eine juristische Person oder eine Personengesellschaft nicht selbst handeln kann, wird die Sachherrschaft durch die Geschäftsführer ausgeübt (siehe Sachherrschaft,
Rz.4).
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