Besitzerwerb
Rz. 6
Der Erwerb des Besitzes ist möglich
- durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
- durch Erlangung des mittelbaren Besitzes
Nach dem BGH muss die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (
§ 854 BGB@) von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein. Dies ergebe sich aus den Regelungen der §
§ 867 und 872 BGB@ (BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86 unter II.2c). Der Besitzwille muss nicht auf den Besitzerwerb an bestimmten Sachen gerichtet sein , es genügt ein genereller Besitzwille. Hierfür genügt der natürlicher Wille, den auch eine geschäftsunfähige Person iSd
§ 104 BGB@ haben kann. Daher kann auch eine geschäftsunfähige Person zum Besitzer einer Sache werden.
Für den Besitzerwerb genügt die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (
§ 854 Abs. 2 BGB@),z.B. bei frei zugänglichen Sachen (siehe
Besitzerwerb).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>