keine Gefälligkeit
Die Gefälligkeit begründet eine gesellschaftliche Verpflichtung, aber keine vertragliche Verpflichtung.
Bei einer reinen Gefälligkeit erfolgen die Handlungen und Erklärungen ohne Willen zu einer vertraglichen Bindung. Es liegt keine Annahmeerklärung vor. Es fehlt der Rechtsbindungswille (siehe
Gefälligkeit).
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