Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Für die Wirksamkeit einer
Willenserklärung genügt nicht nur das Vorliegen einer Willenserklärung.
Ohne Abgabe einer Willenserklärung, kann die Willenserklärung nicht wirksam werden.
Abgegeben ist eine Erklärung, wenn der Erklärende sie willentlich "in den Verkehr" gebracht hat und somit die Kenntnisnahme durch Dritte möglich ist, z.B. mit Absendung per Post oder E-Mail.
Beispiel: Eine Erklärung, die geschrieben und dann in die Schublade gelegt wird, ist nicht in den Verkehr gebracht. Eine solche Erklärung soll noch nicht von Dritten zur Kenntnis genommen werden. Die Erklärung ist erstellt (Schreiben ist fertiggestellt), aber die Abgabe der Erklärung fehlt noch.
Eine Willenserklärung, die nicht willentlich in den Verkehr gebracht (abgegeben) wurde, ist unwirksam, z.B. abhanden gekommene Willenserklärung. Sie entfaltet keine Rechtswirkung.
Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist für die Wirksamkeit neben der Fertigstellung und Abgabe zusätzlich der Zugang beim Empfänger erforderlich (siehe
Zugang)
Beim Testament genügt für dessen Wirksamkeit die Fertigstellung nach
§ 2247 BGB@. Eine Abgabe der Erklärung ist für die Wirksamkeit eines Testaments nicht erforderlich.
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Rz. 2 >>